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19.07.2022

Der Leistungsort

Prozesse:
Zu den von einem Rechtsanwalt geführten Rechtsstreitigkeiten gehören auch Unterlagen aus Prozessen, in welchen der Gläubiger Kläger ist, aus welchen aber das Inkassounternehmen, weil es den Rechtsstreit betreut, Schriftsätze oder andere Unterlagen erhalten hat. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob das Inkassounternehmen Eigentümer der Forderung ist, oder nicht.
Zweifel bestehen an der Auffassung des Herstellers, dass auch Akten herauszugeben seien, welche sich der Beauftragte über die Geschäftsführung angelegt hat. Dies kann sich nur auf die oben genannten Unterlagen beziehen, aber nicht auf interne Vermerke des Lieferanten oder interne Abrechnungen und Aufstellungen des Arbeitgebers.
Eine andere Frage ist es, wie weit ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers geht. Dieser Anspruch muss vor der Vollstreckung im einzelnen dargestellt werden:
d) Inhaltlich geht der Herausgabeanspruch auf Übertragung des Besitzes, wenn der Auftraggeber Eigentümer geblieben ist. Sonst besteht ein Anspruch des Gläubigers auf Übereignung nach den §§ 929 ff. BGB, also insbesondere auf Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Besitzes. Die Herausgabepflicht ist am Sitz des Inkassounternehmens oder des Anwalts zu erfüllen, - wenn nicht eine besondere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies folgt jeweils aus den Umständen. Es entscheidet der Ort, an welchem die vertragliche Leistung zu erbringen ist, weil dieser den Schwerpunkt der Leistung bestimmt, und damit den Ort für die Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Pflichten; also der Lieferpflicht des Verkäufers und der Zahlungspflicht des Kunden.
Leistungsort und Erfüllungsort in Deutschland
Es ist anerkannt, dass der Ort der Dienstleistung beim Dienstvertrag mit einem Rechtsanwalt dieser gemeinsame Leistungs- und Erfüllungsort ist. Würde man beim Inkassovertrag einen solchen Ort nicht akzeptieren, so bestimmte sich der Leistungsort bezüglich des Herausgabeanspruchs nach dem Wohnsitz des Schuldners in Deutschland zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Beim geschäftsfähigen Schuldner tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Ort der gewerblichen Niederlassung, weil ein Unternehmen keinen Wohnsitz in Deutschland haben kann. Deshalb ist für einen solchen Fall § 269 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
e) Das Inkassounternehmen kann einem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Ein solches Recht kann nicht aus dem Gesetz folgen, obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag wohl als Vertrag anzusehen ist, bei dem die Hauptpflichten des Gläubigers und des Schuldners in einem geschäftlichen Verhältnis zueinander stehen. Es liegt in diesem Fall kein Auftrag vor, der unentgeltlich wäre.
Es ist auch kein Fall der Verknüpfung der Leistungen, bei dem die Lieferverpflichtung erst nach der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung folgt. Das gesetzlich geregelte Zurückbehaltungsrecht gilt aber nicht, wenn der Vertrag durch Zeitablauf oder Kündigung beendet wurde.
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