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Der Zahlungsort

Die Zahlung
Der Vertrag ist nicht anzuwenden, wenn ein Inkassovertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Heranzuziehen ist deshalb nur § 273 BGB als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts. Grundlage ist der der Anspruch des Inkassounternehmens gegenüber dem säumigen Schuldner auf Zahlung der Vergütung sein. Für die Anwendbarkeit von § 273 BGB genügt nach seinem Wortlaut jeder Gegenanspruch, der aus demselben rechtlichen Verhältnis folgt. Es genügt dazu, wenn den beiderseitigen Ansprüchen ein zusammenhängendes einheitliches Geschäft zugrunde liegt.
Zwischen beiden Ansprüchen des Gläubigers muss immer ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Zahlungsanspruch ohne Rücksicht auf Verzugszinsen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte. An der so definierten Zahlungsverweigerung besteht kein Zweifel, wenn einem Anspruch auf Herausgabe der Waren der offene Anspruch des Inkassounternehmens auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises entgegengehalten wird. Allerdings ist immer auch die Bonität des Schuldners zu prüfen, und ob die dem Gläubiger entgegen gehaltenen Ansprüche wirklich bestehen.
Diese könnten zum Beispiel erloschen sein durch Aufrechnung des Auftraggebers mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Vertrages. In solchen Fällen wäre auch, selbst wenn die Schadensersatzansprüche nicht die volle Höhe der Vergütungsansprüche erreichen (zum Beispiel weil nur Verzugszinsen geltend gemacht werden), an die Frage der Kaufpreisminderung zu denken. Kein Zahlungsverweigerungsrecht besteht gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der gekauften Waren gemäß § 175 BGB.
Verzug des Schuldners:
Je nach Situation kann der Gläubiger auch sein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht ausüben, welches als Einrede ausgestaltet ist. Es muss ausdrücklich geltend gemacht werden, kann allerdings vom Gläubiger durch Pfändung abgewendet werden.
Im Prozess auf Zahlung fuhrt die Einrede zur Verurteilung Zug um Zug gegen Empfang der dem Schuldner gebührenden Leistung.
f) Wird der Anspruch auf Herausgabe unterschlagener Waren nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers ergeben. Die Vollstreckung aus dem Urteil darf in diesen Fällen erst in Betracht kommen, wenn die Ratenzahlung nur zögerlich geleistet oder nur zum Teil oder überhaupt nicht erfüllt wird.
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