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Unternehmensnachfolge

4.05.2023

Wann ist die Nachfolge-Entscheidung zu treffen?

Bereits wenn der Senior das Alter von 60 Jahren überschritten hat erweist sich gerade bei Familiengesellschaften die erste Entscheidung zur Nachfolgefrage als fehlerhaft. Sie muss nach einigen Jahren der Bewährung im fremden und zum Schluss im eigenen Betrieb ohne besonderen Zeitdruck überprüft werden können.
Sind mehrere Kinder vorhanden, dann sehen die Gesellschaftsverträge oft vor, wer von ihnen eine erbrechtliche Priorität gegenüber den anderen hat; dabei werden in der Regel auch Eignungsvoraussetzungen definiert. Die Lösungen variieren zwischen allgemeinen Wendungen und einengender Kasuistik. In der Mehrheit der Fälle erweisen sie sich, wenn sie aktuell werden, als nicht passend, manchmal zeigen sie unvorhergesehene Auswirkungen.
Vor über zwanzig Jahren konzipierte ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt für ein traditionsreiches Unternehmen, dessen Führung zwei Brüder übernehmen sollten, einen Gesellschaftsvertrag. Weit vorausgedacht regelte der Vertrag auch die Führungsprioritäten in der noch nicht geborenen Erbengeneration. Das Konzept bevorzugte in der Nachfolgefrage die Söhne, und unter ihnen den jeweils älteren. Bei beiden Familien kamen jedoch zunächst nur Töchter zur Welt. Das forderte zur weiteren Fruchtbarkeit heraus. Wenn es soweit ist, muss ungeachtet der vertraglichen Regelungen geprüft werden, ob der Erbe den Willen zur Selbständigkeit hat, sowie seine Neigung und die Fähigkeit ein Unternehmen zu führen; außerdem, ob er bereit ist, sich außerhalb des eigenen Betriebes nachhaltig praktisch zu bewähren, was wichtiger ist als ein gutes Studienergebnis.
Er kann nicht gedrängt werden, die traditionelle Aufgabe zu übernehmen, und in Treue zum Werk der Vorfahren zu stehen. Um ihn als Erben kann auch nicht unaufhörlich geworben werden. Viel sinnvoller ist es, ihm im Fall des Zögerns ernstlich gemeinte Alternativen vor Augen zu führen, um entweder seinen Widerspruch zu provozieren und den Willen zum Einsatz zu wecken, oder rechtzeitig die klare Bestätigung für fehlende Eignung und Bereitschaft zu erhalten.
Kommt aus der Familie des Erblassers niemand in Frage, ist eine firmenbezogene Adoption, eine formelle oder eine informelle, zu erwägen. Die formelle ist zweckmäßig, wenn die Firma den Namen des Adoptierenden enthält. Der Rechtsnachfolger erhält dadurch den gleichen Namen und wird so gleichfalls in die Familientradition gestellt. Soll er erben, ist die formelle unerläßlich, damit die ungleich niedrigeren Sätze der Erbschaftsteuer für Abkömmlinge Anwendung finden. Aus der Sicht der Firma kann die Nachfolge durch einen Alleinerben positive Aspekte haben. Sie verläuft unter Umständen reibungsloser als mit dem einzigen Sohn.
Mit den leiblichen Kindern können Probleme durch die Erbfolgeregelung nicht zu entstehen, wenn sie die Aufgabe ihrerseits abgelehnt haben, und wenn der Vater rechtmäßig und taktvoll auch gegenüber der Mutter vorgeht.

Geschäftsführung durch einen Familienfremden

Ist das eigene Kind geeignet und interessiert, aber noch zu jung, um den Vater bei dessen mutmaßlichem Ableben ablösen zu können, kann ein Familienfremder von unternehmerischem Format mit entsprechend attraktiver Dotierung gewonnen werden, der die Zeitspanne bis zum Nachrücken des Erbens überbrückt. Von einer naheliegenden und bequemen Behelfslösung mit einem vorhandenen leitenden Angestellten ist in der Regel abzuraten. Der Familienfremde hätte im Idealfall 25 bis 28 Jahre älter als der Erbe zu sein. Dann hätte dieser Gelegenheit, bis zum Alter von etwa 35 Jahren Erfahrungen in fremden Unternehmen, vielleicht auch schon mit leitenden Aufgaben anzusammeln, und er hätte seine Fehler bereits hinter sich.
Andererseits hätte er dann noch einen erfahrenen Partner für eine nicht zu lange Zeit neben sich. Mit einem Nachlassverwalter geht die zeitweilige Zusammenarbeit meist reibungsloser als mit dem Vater. Der beratende Anwalt, der nach Art eines Personalberaters zur Gewinnung eines Chefs oder eines Mitgeschäftsführers zunächst zusammen mit dem alternden Senior, später zusammen mit dem Junior, für die Übergangszeit herangezogen wird, erlebt bei seinen Auftraggebern Illusionen über die Chancen, einen passenden Bewerber zu finden.
Familiengesellschaften sind auf dem Personalmarkt für leitende Angestellte durchgängig unbeliebt, was selbstbewusste Unternehmerfamilien manchmal überrascht. Es müssen überzeugende Zusagen gegeben werden, dass der künftige Chef gegen unzumutbare Einflüsse der Familie und gegen private Wünsche zur Vermögensverwaltung oder zur steuerlichen Betreuung geschützt ist.
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