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Der Zahlungsverzug

Verzug des Schuldners
Der Schuldner haftet immer unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, wenn er namentlich die Unterlagen verloren hat, aus denen sich die behauptete Zahlung ergibt. Der Gläubiger kann in diesem Fall einen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, ohne vorher ein gerichtliches Mahnverfahren abzuwarten. Allerdings setzt dies das Bestehen eines titulierten Anspruchs voraus, dessen Fälligkeit auf Grund einer Mahnung des Gläubigers entstanden ist.
Die Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung eines Anspruchs nach Fälligkeit sind dem Schuldner auf geeignete Weise deutlich zu machen. Eine schriftliche Mahnung ist in diesen Fällen eine geschäftliche Handlung, eine auf einen tatsächlichen Zahlungserfolg gerichtete Maßnahme. Sie muss bestimmt und für den Schuldner eindeutig sein; eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Die Auffassung der Gerichte, die Erklärung müsse, wenn sie als Mahnung gelten solle, erkennen lassen, dass die Nichtzahlung Folgen haben werden, wird der Schuldner ignorieren. Wesentlich ist das eindeutige Verlangen, dass die geschuldete Zahlung sofort zu erfolgen hat.
1) Die Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen. Mit dem Zugang der Mahnung beginnt der Verzug. Dabei ist zu bedenken, dass die Verpflichtung zur Zahlung der gekauften Waren eine Geldschuld ist. Erfüllungsort ist der Sitz des Inkassounternehmens. Das Inkassounternehmen als Schuldner muss die erforderliche Leistung nur an seinem Sitz vornehmen. Verzug tritt nicht ein, wenn und solange der Schuldner nicht gemahnt worden ist.
Ist Verzug eingetreten, so wird er dadurch beendet, dass das Inkassounternehmen die Kontenpfändung in einer den Schuldnerverzug begründenden Weise anbietet, dieser aber die Zahlung nicht vornimmt. Es genügt ein wörtliches Angebot, weil der Gläubiger die geschuldete Leistung abzuholen hat. Dem Angebot steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Verzugszinsen
Der Verzug tritt nicht ein, wenn dem Zahlungsanspruch ein Anspruch auf Ersatz der Verzugskosten und Verzugszinsen folgt. Die Voraussetzungen des Verzugs sind schon dargestellt; er muss ausgeübt werden. Wird er erst nach Zugang der Mahnung erfolgen, so ist der Schuldner in Verzug geraten, der mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung aber wieder endet. Zu ersetzen sind auch die Inkassokosten und die Anwaltskosten, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, aber trotzdem nicht zahlen will. Dies kann in zusätzlichen Aufwendungen des Gläubigers zur anderweitigen Beschaffung finanzieller Mittel bestehen.
Die Durchsetzung der titulierten Forderung samt Zinsen setzt voraus, dass der Verkäufer darlegt und beweist, dass bei früherer Herausgabe der Unterlagen der Anspruch gegen den Schuldner früher durchgesetzt worden wäre. Dieser Beweis kann nur selten gelingen, wenn das zuerst beauftragte Inkassounternehmen erfolgreich tätig geworden war, aber die eingegangenen Gelder nicht an den Gläubiger weitergeleitet hat.
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